Zweck des Waldgesetzes von 1991 (WaG; SR 921.0) ist unter anderem, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Artikel 20 hält fest, dass die Kantone den Erfordernissen des naturnahen Waldbaus Rechnung tragen müssen. Was dies für die Kantone bedeutet, wird jedoch weder im Gesetz ...