Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV

Die vorliegende Richtlinie ist eine Vollzugshilfe. Sie erläutert und präzisiert die Bestimmungen betreffend Biomasse des Anhangs 1.5 EnV der Energieverordnung (EnV1).

  • Herausgeber: Bundesamt für Energie (BFE)
  • Jahr: 2016
  • Seitenzahl: 21
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Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV

Zusammenfassend werden einige interessante Auszüge aufgeführt:

Erheblich erweiterte und erneuerte Kehrichtverbrennungsanlagen werden als ganze Anlage mit der neuen Gesamtkapazität und dem im Jahr der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage aktuellen Vergütungssatz eingeteilt.

Für die Stromproduktion mittels biogenem Gas aus dem Erdgasnetz kann die KEV nur beansprucht werden, sofern das biogene Gas aus der Clearingstelle des Verbandes der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) stammt bzw. ausgebucht wird.

Die erforderlichen Leitungen und allenfalls nötige Transformatoren bis zum Einspeisepunkt liegen innerhalb der Systemgrenze einer Deponiegasanlage.


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Letzte Änderung 28.01.2016